Samstag, April 27, 2024

Satzung

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(Stand: 03.2018)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
§ 3 Gliederung
§ 4 Ziele, Kinder- und Jugendschutz, Datenschutz
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten
§ 8 Maßregelung
§ 9 Organe
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Jugendabteilung
§ 14 Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende
§ 15 Schlichtungsausschuss
§ 16 Ehrenordnung
§ 17 Kassenprüfer
§ 18 Haftung
§ 19 Auflösung, Vereinigung, Namensänderung
§ 20 Inkrafttreten

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 24. April 1992 durch Fusion zwischen dem Sport Club Teutonia Spandau 1911 e.V. und dem Spandauer Sport Club 1899 e.V. gegründete Verein führt den Namen Spandauer Sport Club Teutonia 1899 e.V. (auch kurz SSC Teutonia 1899 e.V.) und hat seinen Sitz in Berlin-Spandau. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied im Fachverband des Landsportbundes Berlin e.V. (BFV), deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Farben des Vereins sind Grün/ Weiß/ Blau

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere in der
Sportart Fußball
b) Die Förderung des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports
c) Die Gewährleistung eines regelmäßigen Trainingsbetriebs und die Teilnahme am Punkt- und Pokalspielbetrieb
d) Die Pflege eines von gegenseitiger Achtung, Toleranz, Kameradschaft und Geselligkeit geprägten Vereinslebens
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 9) üben ihre Tätigkeit regelmäßig ehrenamtlich aus. Dem steht jedoch nicht entgegen, nach § 3 Nr. 26a EStG ohne Einzelnachweis seitens des Begünstigten innerhalb des jeweils gesetzlich gültigen steuerlichen Freibetrages vom Verein gezahlt wird.

Generell können bei Bedarf Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung, die den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a ESTG übersteigt, ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Über Vertragsinhalte und -bedingungen entscheidet der Vorstand. Der Verein ist zudem berechtigt, haupt- oder nebenamtliche Kräfte gegen angemessene Vergütung zu beschäftigen. Die jeweiligen Abteilungen sind über derartige Beschäftigungs- und Vertragsverhältnisse zu informieren.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
(6) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.
Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzordnung ($ 14 Abs. 1.).

§ 4 Ziele, Kinder- und Jugendschutz, Datenschutz
(1) Der Verein verpflichtet sich den Grundsätzen der Fairness in besonderem Maße und ist bestrebt, diese Grundsätze nicht nur all seinen Mitgliedern, sondern auch darüber hinaus zu vermitteln. Fairplay geht vor sportlichen Erfolg.

(2) Jegliche Diskriminierung anderer, sei es innerhalb oder außerhalb des Vereins, wird nicht akzeptiert. Jede rassistische und/oder menschenverachtende Verhaltensweise wird rigoros vom Vorstand geahndet. Alle Mitglieder, insbesondere Funktionäre, des Vereins sind gehalten, auch auf Zuschauer/ Eltern oder sonstige Gäste entsprechend einzuwirken.
(3) Der Verein verpflichtet sich -neben der sportlichen Förderung- dem Kinder- und Jugendschutz in besonderer Weise. Der Vorstand benennt eine(n) Kinder- und Jugendschutzbeauftragte(n).
(4) Der Verein ist bestrebt, seinen Mitgliedern einen möglichst weitreichenden Datenschutz zu gewährleisten. Zur Sicherstellung der vereinsbezogenen Arbeiten und Aufgaben ist jedoch eine datenbezogene Verarbeitung unerlässlich, selbstverständlich unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes. Im Übrigen wird auf § 7 Abs. 5 und 6 verwiesen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
a) ordentliche Mitglieder sind: geschäftsfähige aktive und passive Mitglieder
nach Beendigung des 16. Lebensjahr, sowie geschäftsfähige Ehrenmitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder sind: Jugendliche unter 16 Jahren, nicht voll
geschäftsfähige sowie ausschließlich fördernde Mitglieder
(2) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Schriftform erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum 30. Juni bzw. 31. Dezember eines Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge entrichtet werden.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ausgleich bestehen.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
(4) Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
(5) Jedes Mitglied erklärt mit dem Vereinseintritt sein Einverständnis, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins (Internetauftritt, Broschüren, Vereinszeitung, Pressemitteilungen etc.) gefertigte Bilder jeder Art verwendet werden dürfen, soweit sie mit der Vereinszugehörigkeit und -tätigkeit in einem Zusammenhang stehen. Der Verein darf diese Bilder insbesondere verwenden, ohne dass er vor jeder geplanten Veröffentlichung noch eine hierauf bezogene gesonderte Einwilligung der Person einzuholen hat. Das Einverständnis umfasst
dabei ausdrücklich nur die Erlaubnis zur Verwendung personenbezogener Daten (z.B. Name, Mannschaft), soweit sie für die Veröffentlichung von Bedeutung sind.

(6) Darüber hinaus ist der Verein berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn dies dem Vereinszweck oder einem Vertragsverhältnis mit der jeweils betroffenen Person entspricht. Des Weiteren ist ihm die Verarbeitung personenbezogener Daten dann erlaubt, wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Vereins erforderlich ist oder wenn es sich um allgemein zugängliche Daten handelt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die
Betroffenen überwiegend schutzwürdige Interessen am Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung haben.

§ 8 Maßregelung
(1) Es können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2 (6)
(2) Maßregelungen sind:
a) Verweis,
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
(3) In den Fällen § 8 (1) a), c) d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10  Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit den Gründen zu versehen. Der Bescheid über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Schlichtungsausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig
für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über Anträge,
h) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des
Vorstandes nach § 6 Abs. 2,
i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 8 Abs.3),
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 15,
k) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
l) Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im ersten Quartal des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn
a) es der Vorstand beschließt oder
b) diese 20 v. H. der ordentlichen Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Bekanntmachung am schwarzen Brett im Vereinslokal und/oder an den Schaukästen auf dem Sportgelände sowie auf der vereinseigenen Internetseite.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem ordentlichen Mitglied (§ 5 Abs. 1)
b) vom Vorstand.
(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsadresse des Vereins eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dem Verein zwölf Monate angehören und geschäftsfähig sind, können gewählt werden.
(3) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der / dem 1. Vorsitzenden
b) der / dem 2. Vorsitzenden
c) der / dem 3. Vorsitzenden
d) der / dem Geschäftsführer (in)
e) der / dem 1. Kassierer (in)
f) der / dem 2. Kassierer (in)
g) der / dem 1. Jugendleiter (in)
h) der / dem 2. Jugendleiter (in)
i) der / dem 3. Jugendleiter (in)
j) der / dem Leiter (in) Spielbetrieb
k) der / dem Schiedsrichterobfrau / -mann
l) der / dem Ehrenvorsitzenden
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Angelegenheiten des
Vereins, die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
a) die / der 1. Vorsitzende
b) die / der 1. Kassierer (in)
c) die / der Geschäftsführer (in)
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitgliedern vertreten.
(4) Die/ der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sie/ er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der gesamte Vorstand nach Abs. 1 wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Periode ein neues Vorstandsmitglied. Kann die Versammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, die Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
(6) Die einzelnen Ausschüsse werden für zwei Jahre gewählt. Die Wahl des Ehrenvorsitzenden erfolgt wie in § 14 aufgeführt. Eine  Personalunion innerhalb der Mitglieder des Vorstandes ist nicht ausgeschlossen.

§ 13 Jugendabteilung
(1) Den Jugendleitern obliegt die einheitliche Leitung und Durchführung aller Jugendangelegenheiten gemäß der DFB-Jugendordnung. Sie sind für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der Jugendabteilung zustehenden und zugewiesenen Geldmittel laut Finanzordnung (§ 12 Abs. 2) verantwortlich.
(2) Die Jugendleitung fasst strategische, personelle sowie Finanzen berührende Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Jugendleiter (in) bzw. bei dessen Abwesenheit die seines/ seiner Vertreter (in)

(4) Der/ die 1. Jugendleiter (in) ist Ansprechpartner (in) in Jugendangelegenheiten gegenüber Verbänden und externen Organisationen.
(5) Im Rahmen einer gesonderten Jugendversammlung, vor der jeweiligen Mitgliederversammlung, erfolgt durch die anwesenden stimmberechtigen Mitglieder (§ 11) eine Benennung der Kandidaten für die drei Jugendleiterposten. Die Einladung zu dieser Versammlung hat 2 Wochen vor Termin durch die Jugendleitung durch Aushang zu erfolgen. Die Benennung der Kandidaten durch die Jugendversammlung ist als Empfehlung für die Mitgliederversammlung zu sehen und sollte vornehmlich durch diese bestätigt werden.

§ 14 Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende
(1) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht.
(2) Ein besonderer Verdienst gem. Satz 1 liegt regelmäßig bei Erreichen der 50-jährigen Mitgliedschaft vor.
§ 15 Schlichtungsausschuss
Der Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens drei wählbaren Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für zwei Jahre gewählt. Die Entscheidungen des Ausschusses sind Handlungsempfehlungen für den Vorstand.
§ 16 Ehrenordnung
Die Mitglieder erhalten für langjährige Mitgliedschaft folgende Ehrungen:
a) für 10 Jahre die silberne Vereinsnadel
b) für 25 Jahre die goldene Vereinsnadel
c) für 40 Jahre erfolgt eine besondere Ehrung.

§ 17 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse/ Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 18 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(3) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

§ 19 Auflösung, Vereinigung, Namensänderung
(1) Über die Auflösung, Vereinigung und Namensänderung entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Eine schriftliche Stimmabgabe in begründeten Fällen ist nicht ausgeschlossen.
(2) Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der 1. Kassierer. Die Mitgliedersammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins dem Berliner Fußballverband e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des Vereins Spandauer Sport Club Teutonia 1899 e.V. beschlossen worden